Landgericht Bonn
Die Strafvollstreckungskammer befindet unter anderem über die Frage, ob ein Teil einer Freiheitsstrafe oder Maßregel, die ein Verurteilter zu verbüßen hat, zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Kammer überwacht die laufenden Bewährungen. Sie prüft insbesondere, ob die unter Bewährung stehende Person sich an die ihr erteilten Auflagen oder Weisungen hält. Bei Verstößen verlängert sie die Bewährungszeit oder widerruft die Strafaussetzung; dies kommt auch im Fall einer erneuten Verurteilung wegen Begehung neuer Straftaten in Betracht. Schließlich ist die Strafvollstreckungskammer auch für weitere Anträge von Inhaftierten auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Vollzugsanstalten und Einrichtungen zuständig.

Die Aussetzung einer Reststrafe oder Maßregel kommt in der Regel erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Sanktion in Betracht. In bestimmten, gesetzlich geregelten (§ 57 Abs.StGB ) Ausnahmefällen kommt eine vorzeitige Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt und sich der Verurteilte erstmals in Haft befindet. Bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung erst nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich (§ 57a  StGB ). Hatte das für die Entscheidung berufene Schwurgericht in dem Urteil allerdings festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht. Der Strafvollstreckungskammer obliegt weiterhin die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt fortgesetzt wird oder ob eine verhängte Sicherungsverwahrung nach Verbüßung einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss oder ob sie fortdauert.

In besonders bedeutsamen Fällen (bei Verurteilung zu lebenslanger Haft sowie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung) wird die Kammer als Große Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden tätig, in allen anderen Fällen entscheidet ein Berufsrichter.