Zum 1. Januar 2018 wird der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in Zivilsachen, Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundesweit einge­führt. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß § 130a ZPO, § 32a StPO Anträge und sonstige Schriftsätze rechtsverbindlich in elektronischer Form bei den Gerichten eingereicht werden. Die Vorschrift findet in sämtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14 Abs. 2 FamFG) und der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung. Eine einfache E-Mail reicht nach den genannten Vorschriften nicht aus, um wirksam elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Hierzu muss man vielmehr entweder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder aber einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA oder DE-Mail) nutzen.
Der Rechtsanwaltschaft steht die elektronische Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) offen. Bei der elektronischen Kommunikation beachten Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bitte die folgenden Hinweise