In Strafsachen entscheiden die großen Strafkammern in erster Instanz über Straftaten von mittlerer und schwerer Kriminalität, bei denen eine höhere als eine vierjährige Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder es sich um eine Strafsache von besonderer Bedeutung handelt.
Die Strafkammern ordnen auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Sicherungsverwahrung an. Es gibt folgende besondere Zuständigkeiten:
Das Schwurgericht urteilt über versuchte und vollendete Tötungsdelikte.
Die Wirtschaftsstrafkammern urteilen über Wirtschaftsdelikte, etwa Verstöße nach dem Patent-, Marken- oder Wettbewerbsgesetz sowie Steuerstraftaten.
Die Wirtschaftsstrafkammern sind auch zuständig für Betrugstaten, bei denen besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.
Die Jugendkammer befassen sich mit Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden (bis 21 Jahre). Darüber hinaus urteilen sie in Jugendschutzsachen, etwa wenn Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht worden sein sollen.
Die großen Strafkammern sind mit zwei oder drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen besetzt.
In zweiter Instanz erledigen die Landgerichte Berufungen gegen Strafurteile der Amtsgerichte.
Die kleinen Strafkammern sind mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Schöffen besetzt.
Bei dem Landgericht Bonn sind derzeit 20 Strafkammern eingerichtet
