Nach § 33 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (Artikel 1, Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 08.02.2010, Seite 29 bis 74) können Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt, Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt oder nach § 43 dieses Gesetzes Dienstleister (Sprachmittler) aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorübergehend registriert werden.

Das Nähere zu den Voraussetzungen für die Ermächtigung und/oder Beeidigung oder Registrierung ist in detaillierten Hinweisen auf der Website:

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zu entnehmen. Dort stehen auch die erforderlichen Antrags- und Anzeigeformulare zur Verfügung.