Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG -) in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Für die Angelegenheiten nach dem neuen RDG sind in Nordrhein-Westfalen die Oberlandesgerichte zuständig.

Einhergehend mit dem neuen Gesetz werden bisherige Erlaubnisinhaber auf entsprechenden Antrag im bundesweiten Rechtsdienstleistungsregister im Internet veröffentlicht. Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) können Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 RDG kostenfrei beantragen. Inhaber einer „Alterlaubnis“ nach Artikel 1 § Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 des Rechtsberatungsgesetzes, also Rentenberater, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht, werden dabei unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG registriert. Die übrigen Erlaubnisinhaber (mit Ausnahme der Versicherungsberater, insoweit vgl. die Sonderregelung in § 2 RDGEG) werden gesondert – oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG, sofern ihre bisherigen Befugnisse über den dort genannten Umfang hinausgehen – als registrierte Erlaubnisinhaber registriert. Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des RDG gestellt, bleibt die Erlaubnis bis zur Entscheidung über den Antrag gültig (§ 1 Abs. 1 S. 3 RDGEG). Wird ein Antrag auf Registrierung bis zum 31.12.2008 nicht gestellt, erlöschen die Erlaubnisse mit diesem Zeitpunkt (§ 1 Abs. 1 S. 1 RDGEG).  Auf die für Kammerrechtsbeistände geltenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 2 RDGEG wird hingewiesen.

Der Antrag auf Registrierung kann schriftlich bei dem für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts eingereicht werden. Dies ist für den hiesigen Bezirk der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln. Mit dem Antrag auf Registrierung ist der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € vorzulegen (§§ 1 Abs. 4 RDGEG, 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).

Unter www.rechtsdienstleistungsregister.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab stehen Formulare zur Unterstützung der Antragstellung zum Rechtsdienstleistungsregister zur Verfügung.