Schiedspersonen für Windeck
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt
(§ 14 Abs. 1 SchAG NRW). Daneben kann bei bestimmten Arten von Streitigkeiten (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume, eigentumsrechtliche Ansprüche und Belastungen von Grundstücken, Konflikte im Nachbarschaftsbereich) zusätzlich auch die Schiedsperson zuständig sein, in deren Bezirk das Streitobjekt liegt (§ 14 Abs. 2 SchAG NRW).
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(§ 14 Abs. 1 SchAG NRW). Daneben kann bei bestimmten Arten von Streitigkeiten (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume, eigentumsrechtliche Ansprüche und Belastungen von Grundstücken, Konflikte im Nachbarschaftsbereich) zusätzlich auch die Schiedsperson zuständig sein, in deren Bezirk das Streitobjekt liegt (§ 14 Abs. 2 SchAG NRW).
| Name | Anschrift | Schiedsamtsbezirk |
|---|---|---|
| Gärtner, Rüdiger | Windecker Straße 12 51570 Windeck Tel.-Nr.: 02292 9299361 Mobil: 0177 6669185 E-Mail: ruediger.gaertner@schiedsmann.de Elektronische Antragstellung möglich (§ 20 Abs. 3 SchAG NRW) | Windeck Bezirk I und II |
Gemeinde Windeck
Rathausstraße 12, 51570 Windeck
Tel.-Nr.: 02292 601-0 , Telefax: 02292 601-291
E-Mail: buergermeister@gemeinde-windeck.de
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Weitere Informationen
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