Die Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Insbesondere im Bereich der Übertragung von Immobilien, bei bestimmten familienrechtlichen Angelegenheiten und im Erbrecht ist ihre Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben. Das Recht der Notare ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Danach haben Notare unabhängig, unparteiisch und verschwiegen zu sein. Im Bezirk des Landgerichts Bonn sind ausschließlich hauptberufliche Notare (sog. „Nur-Notare“) bestellt. Sie werden durch die Rheinische Notarkammer externer Link, öffnet neues Browserfenster in Köln vertreten. Dort sind auch weitere Informationen über die Arbeit der Notare und die Notariate im hiesigen Bezirk verfügbar.

Die Bundesnotarordnung bestimmt den Präsidenten des Landgerichts zur Aufsichtsbehörde über die Notare seines Bezirks. Im Rahmen der Aufsicht obliegt ihm die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. In dieser Eigenschaft ist der Präsident des Landgerichts auch für Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notare sowie für die Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zuständig.

Für Einwendungen gegen notarielle Kostenrechnungen ist nicht der Präsident des Landgerichts als Aufsichtsbehörde zuständig. Über entsprechende Beschwerden nach § 156 der Kostenordnung hat vielmehr eine Zivilkammer des Landgerichts zu befinden

 

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG)

Hinweisgebersystem gem. § 53 GwG