Die Aussetzung einer Reststrafe oder Maßregel kommt in der Regel erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Sanktion in Betracht. In bestimmten, gesetzlich geregelten (§ 57 Abs. 2 StGB ) Ausnahmefällen kommt eine vorzeitige Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt und sich der Verurteilte erstmals in Haft befindet. Bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung erst nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich (§ 57a StGB ). Hatte das für die Entscheidung berufene Schwurgericht in dem Urteil allerdings festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht. Der Strafvollstreckungskammer obliegt weiterhin die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt fortgesetzt wird oder ob eine verhängte Sicherungsverwahrung nach Verbüßung einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss oder ob sie fortdauert.
In besonders bedeutsamen Fällen (bei Verurteilung zu lebenslanger Haft sowie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung) wird die Kammer als Große Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden tätig, in allen anderen Fällen entscheidet ein Berufsrichter.