Landgericht Bonn
Die Kammern für Handelssachen sind darüber hinaus auch für Beschwerden, insbesondere solche gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Justiz nach § 335 bzw. 335a    HGB    zuständig.  Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (  EHUG  ) sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (  HGB  ) und des Publizitätsgesetzes (  PublG  ), die sich mit der Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen befassen, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert worden. Danach obliegt es nunmehr dem Bundesamt für Justiz, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen (§§ 335, 340o, 341o  HGB  sowie § 21  PublG ). Gegen die Androhung des Ordnungsgeldes ist der Einspruch möglich, über den das Bundesamt für Justiz entscheidet. Wird der Einspruch verworfen, so kann der Betroffene - ebenso wie gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ohne vorherigen Einspruch – die fristgebundene Beschwerde eingelegen, für die ausschließlich das Landgericht Bonn zuständig ist. Das Verfahren der Beschwerde richtet sich hierbei gemäß § 335 Abs. 4 bzw. § 335a  HGB  nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ). In den Beschwerdeverfahren ist der elektronische Rechtsverkehr mit dem Landgericht Bonn nach Abgabe der Akten an das Gericht eröffnet. Hierzu ist derzeit nur die Kommunikation mittels des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zugelassen. Nähere Informationen erhalten Sie im Justizportal.
In Verfahren, die nach dem 31.12.2013 durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet worden sind, ist gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln eröffnet, soweit sie durch das Landgericht Bonn in der Entscheidung zugelassen worden ist.