Zivilsachen

In Zivilsachen sind die Landgerichte in Abgrenzung der Zuständigkeit zu den Amtsgerichten grundsätzlich zur Entscheidung über alle Klagen berufen, deren Streitwert die Grenze von 5.000,00 Euro übersteigt. Für Klagen bis zu dieser Summe sind die Amtsgerichte zuständig. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, von denen an dieser Stelle nur zwei wichtige erwähnt werden sollen: In Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist ohne Rücksicht auf den Streitwert stets das Amtsgericht zuständig. Soweit es um Amtshaftungsansprüche geht ist hingegen das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.

Für die erstinstanzlichen Zivilsachen sind beim Landgericht Bonn entweder die Zivilkammern oder die Kammern für Handelssachen zuständig. Neben den erstinstanzlichen Zivilsachen werden vor dem Landgericht auch die Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte verhandelt. Beim Landgericht Bonn sind derzeit 14 Zivilkammern und 14 Kammern für Handelssachen eingerichtet.

Die Kammern für Handelssachen sind für erstinstanzliche Zivilrechtsstreitigkeiten zuständig, wenn es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 GVG handelt. Gemäß §§ 96 ff GVG gilt dies jedoch nur dann, wenn der Kläger rechtzeitig die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt bzw. der Beklagte rechtzeitig einen Antrag auf Verweisung des bei einer Zivilkammer anhängigen Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen stellt. Die Kammern für Handelssachen sind darüber hinaus auch für Beschwerden, insbesondere solche gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Justiz nach § 335 HGB zuständig.  Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Publizitätsgesetzes (PublG), die sich mit der Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen befassen, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert worden. Danach obliegt es nunmehr dem Bundesamt für Justiz, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen (§§ 335, 340o, 341o HGB sowie § 21 PublG). Gegen die Androhung des Ordnungsgeldes ist der Einspruch möglich, über den das Bundesamt für Justiz entscheidet. Wird der Einspruch verworfen, so kann der Betroffene - ebenso wie gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ohne vorherigen Einspruch – die fristgebundene sofortige Beschwerde eingelegen, für die ausschließlich das Landgericht Bonn zuständig ist. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde richtet sich hierbei nach § 335 Abs. 4 HGB nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). 

Welche Kammer des Landgerichts Bonn im Einzelnen - sei es als erstinstanzliche Zivilkammer, Berufungskammer oder sei es als Kammer für Handelssachen - für den jeweiligen Rechtsstreit zuständig ist, richtet sich nach dem vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Die konkrete Zuständigkeit  in allgemeinen erstinstanzlichen Zivilsachen richtet sich für alle neu eingehenden Klagen nach dem sogenannten Turnusverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch wegen der Regelung der Sonderzuständigkeiten, wird auf den unter dem Oberpunkt "Wir über uns" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn verwiesen.

Bedeutende Entscheidungen der Kammern werden seitens des Landgerichts Bonn regelmäßig in der Rechtsprechungsdatenbank externer Link, öffnet neues Browserfenster der Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Strafsachen

In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz vor allem für Straftaten zuständig, bei denen eine höhere Strafe als eine 4-jährige Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das Landgericht ist auch in Verfahren mit besonderer Bedeutung zuständig. In einer Reihe gesetzlich festgelegter Straftaten ist das Landgericht als Schwurgericht tätig. In anderen Fällen, welche das Gesetz ebenfalls im einzelnen benennt, wird eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. In zweiter Instanz werden beim Landgericht Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte verhandelt. In die Zuständigkeit des Landgerichts fällt auch die Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer. Beim Landgericht Bonn sind derzeit 8 Strafkammern und 1 Strafvollstreckungskammer eingerichtet.

Welche Kammer im Einzelnen zuständig ist richtet sich nach dem von dem Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere auch wegen der Regelung der Sonderzuständigkeiten - wird auf den unter dem Oberpunkt "Wir über uns" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn Bezug genommen.

Nähere Regelungen zur Zuständigkeit finden sich in den §§ 59 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.