Landgericht Bonn

Startseite | Übersicht | Impressum |

Zeugen und Schöffen

Information für Zeugen

 

Was bedeutet es, Zeugin oder Zeuge zu sein?

Zeugen helfen dem Gericht, die richtige Entscheidung zu treffen. Sie erfüllen mit ihrer Aussage eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Allgemeine Informationen finden Sie in dem Faltblatt „Was Sie über Rechte und Pflichten des Zeugen wissen sollten“ externer Link, öffnet neues Browserfenster des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Muss man der Ladung als Zeugin oder Zeuge nachkommen und vor Gericht erscheinen?

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich jeder verpflichtet, als Zeugin oder Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Dies gilt auch, wenn man glaubt, zu dem betreffenden Vorfall nichts sagen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können, und auch, wenn man in der Sache bereits schon einmal bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht ausgesagt hat. Von der Pflicht zum Erscheinen können Zeugen jedoch entbunden werden, wenn sie aus einem wichtigen Grund am Erscheinen gehindert sind, etwa im Falle einer Erkrankung. Normale berufliche Verpflichtungen zählen nicht hierzu; der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zeugin oder dem Zeugen für die Aussage frei zu geben. Ist man als Zeugin oder Zeuge verhindert, so muss man dies dem Gericht unverzüglich unter Angabe des Grundes und – soweit möglich – unter Beifügung eines aussagekräftigen Belegs (z.B. ärztliches Attest) mitteilen. Es obliegt der Zeugin bzw. dem Zeugen sich zu erkundigen, ob die Entschuldigung akzeptiert wird. Wird die Absage nicht bestätigt, muss man zum Termin erscheinen.

 

Was sind die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Termin?

Erscheint eine Zeugin oder ein Zeuge unentschuldigt nicht zum Termin, so kann das Gericht ihr/ihm alle durch das Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Darüber hinaus kann das Gericht ein Ordnungsgeld – ersatzweise Ordnungshaft – festsetzen. Im Einzelfall ist auch eine zwangsweise Vorführung nicht erschienener Zeugen möglich.

 

Muss man als Zeugin oder Zeuge vor Gericht aussagen?

Wer als Zeugin oder Zeuge vor Gericht geladen ist, muss grundsätzlich vollständig und wahrheitsgemäß aussagen. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann man die Aussage verweigern, z.B. wenn man mit dem Angeklagten oder einer Partei verlobt, verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert ist. Auch braucht man keine Angaben zu machen, durch die man sich selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden oder die einem selbst oder einem nahen Verwandten zur Unehre gereichen oder zu einem unmittelbaren Vermögensschaden führen würden. Schließlich haben Angehörige einiger Berufsgruppen ein – auf ihr Berufsgebiet – eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Notare oder Journalisten. Einzelheiten werden durch das Gericht erläutert werden.

 

Kann man als Zeugin oder Zeuge zur Aussage gezwungen werden?

Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage können Zeugen – wie im oben erläuterten Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom Termin – durch das Gericht mittels Ordnungsgeld und gegebenenfalls Ordnungshaft zur Aussage angehalten werden.

 

Welche Folgen hat eine „falsche Aussage“?

Für den Angeklagten oder die Parteien eines Prozesses kann eine falsche Aussage schwerwiegende Folgen haben. Aus diesem Grund müssen Zeugen vollständig und wahrheitsgemäß aussagen. Für unrichtige Aussagen sieht das Gesetz empfindliche Strafen vor: So wird der Meineid mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wer nicht vereidigt wird und bewusst die Unwahrheit sagt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft. Strafbar macht sich auch, wer unter Eid zwar nicht bewusst, aber fahrlässig falsche Angaben macht.

 

Wann muss man als Zeugin oder Zeuge seine Aussage beeiden?

Zeugen müssen ihre Aussage nur dann durch einem Eid bekräftigen, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich erachtet. Nicht vereidigt werden u.a. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und – im Strafprozess – solche Personen, die verdächtig sind, an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt zu sein.

 

Kann man sich als Zeugin oder Zeuge auf seine Aussage vorbereiten?

Hat man als Zeugin oder Zeuge Notizen oder Unterlagen zur Sache, kann es sinnvoll sein, diese vor der Vernehmung nochmals durchzulesen. In diesem Fall sollte man die Unterlagen zum Termin mitbringen und zu Beginn der Vernehmung angeben, dass und wie man sich vorbereitet hat.

 

Erhält man als Zeuge eine Auslagenerstattung?

Wer seiner Zeugenpflicht nachkommt, wird hierfür entschädigt. Erstattet werden insbesondere Fahrtkosten und Verdienstausfall. Zeugen können außerdem einen Vorschuss auf die Anreisekosten erhalten, wenn sie diese nicht selbst vorstrecken können. Die Zeugin oder der Zeuge erhält im Anschluss an den Termin durch das Gericht ein Formular, mit welchem die Auslagen bei der Anweisungsstelle geltend gemacht werden können. Alle Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Überweisung, daher sollte die eigene Kontoverbindung bereitgehalten werden.

 

Was gibt es außerdem zu beachten?

Am Eingang des Gerichtsgebäudes finden Einlasskontrollen statt. Hierdurch kann es – vor allem vormittags – zu Wartezeiten kommen. Das sollten Sie einplanen.

 

Zeugenzimmer

Bei dem Landgericht Bonn ist ein Zeugenzimmer eingerichtet. Es besteht damit für Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, in einer ruhigen und geschützten Atmosphäre auf ihren Termin zu warten. Das Zeugenzimmer soll vor allem eine Rückzugsmöglichkeit für Opfer von Gewalttaten bieten, die so Begegnungen mit Tatbeteiligten und dem allgemeinen Publikumsverkehr vermeiden können.

Sofern der Wunsch nach Benutzung des Zeugenzimmers bestehen sollte, erhalten Sie weitere Auskünfte unter der Telefonnummer 0228 - 7020 oder unter der E-Mail Adresse poststelle@lg-bonn.nrw.de

 

 

Was man als Schöffe wissen muss...

 

Warum gibt es Schöffen?

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter hat in Deutschland eine lange Tradition und ist trotz mehrerer Änderungen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Für die Beteiligung von Schöffen in der Strafrechtspflege sprechen vor allem folgende Punkte:

  • Repräsentative Teilnahme der Bevölkerung an der Rechtsprechung.
  • Erhaltung und Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsprechung durch unmittelbare Teilnahme hieran.
  • Verbesserung der Rechtskenntnisse der Bevölkerung und des Verständnisses der Rechtsprechung und der dabei auftretenden Probleme. Denn wenn man einen Angeklagten unmittelbar vor sich hat und  seine Tat unter Berücksichtigung der konkreten Situation und seiner gesamten Lebensgeschichte beurteilen muss, versteht man manchmal ein Urteil, das in den Medien ggfls. kritisiert wird, viel besser.
  • Einbringen des "gesunden Menschenverstandes" in die Urteilsfindung.
  • Notwendigkeit für die Berufsrichter, die eigenen - juristisch geprägten – Wertungen in eine allgemein verständliche Form zu bringen.
  • Erweiterung des Informationsstandes der Berufsrichter durch Sachkunde und Lebenserfahrung der Schöffen.

 

Wo gibt es überhaupt Schöffen?

Ehrenamtliche Richter werden im Bereich der Strafjustiz beim Amts- und Landgericht tätig, und zwar beim Schöffengericht beim Amtsgericht und bei den kleinen und großen Strafkammern des Landgerichts. Die Schöffengerichte beim Amtsgericht sind zuständig für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren. Die Fälle der "kleineren Kriminalität" mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren werden vor dem Strafrichter, also einem Berufsrichter beim Amtsgericht allein behandelt. Die Fälle der Schwerkriminalität werden vor den großen Strafkammern des Landgerichts verhandelt. Die kleinen Strafkammern beim Landgericht entscheiden als Berufungsinstanz über die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht. Soweit – in groben Zügen – die Spruchkörper, bei denen Schöffen eingesetzt werden.

 

Welche Rechtsstellung hat der Schöffe?

Die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt von Gesetzes wegen in gleicher Weise wie der oder die Berufsrichter aus. Berufsrichter und Schöffen entscheiden mithin gemeinsam, sowohl über die Schuldfrage, als auch über das Strafmaß. Auch ist der Schöffe oder die Schöffen während der Hauptverhandlung nicht auf die Rolle des Passivzuhörers beschränkt, sondern kann sich auch mit Fragen an den Angeklagten oder an den Zeugen wenden. In Beratung und Abstimmung hat er das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter.

 

Wie wird ein Schöffe entschädigt?

Schöffen werden nach Maßgabe des Justizvergütungsentschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt. Für die Zeitversäumnis erhält ein Schöffe pro Stunde 5,00 Euro. Daneben werden Verdienstausfall und Fahrtkosten erstattet, wobei es für die Höhe der Verdienstausfallentschädigung Höchstgrenzen gibt.

 

Wie werden Schöffen gewählt?

Die Anzahl der zu wählenden Schöffen wird vorab durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Anhand der festgestellten Zahl der erforderlichen Schöffen werden von den örtlichen Gemeinden Vorschlagslisten erstellt, die doppelt so viele Vorschläge enthalten müssen, wie die Zahl der erforderlichen Schöffen beträgt. Wie viele der einzelnen Schöffenpositionen auf die im Bezirk befindlichen Gemeinden entfallen, bestimmt der Präsident des Landgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde/Stadt.

Aus den Vorschlagslisten der Gemeinden werden die Schöffen von einem Wahlausschuss gewählt, der aus einem Richter/einer Richterin des Amtsgerichts, einem Verwaltungsbeamten/einer Verwaltungsbeamtin sowie zehn Vertrauensleuten besteht. Die Vertrauensleute werden von den Vertretungen der Kreise/Kreisfreien Städten gewählt. Der Ausschuss wählt die Schöffen für das Schöffengericht des Amtsgerichts und für die Strafkammern des Landgerichts entsprechend der Anzahl wie sie zuvor vom Präsidenten des Landgerichts festgelegt worden ist.

Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Die Schöffen werden dann durch Auslosung der einzelnen Spruchkörper – Schöffengericht -, kleine und große Strafkammer – verteilt.

 

Wie lange dauert eine Wahlperiode als Schöffe?

Schöffen werden regelmäßig für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Nach 2 aufeinanderfolgenden Wahlperioden ist eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Wahlperiode ausgeschlossen.

 

Wer kann Schöffe werden?

Grundsätzlich kann jeder Schöffe werden. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Personengruppen:

  • Personen, die vorbestraft sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft.
  • Personen, die bei Amtsantritt jünger als 25 oder älter als 70 Jahre sind und die weniger als 1 Jahr in der Gemeinde wohnen sowie Personen die an geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden.
  • Personen, die hohe Staatsämter bekleiden, hohe Beamte, Beamte der Polizei oder ähnliche Berufsgruppen.
  • Personen, die in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden Schöffe waren, sollen erst nach Ablauf von 5 Jahren wieder gewählt werden.
  • Ehemalige Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR.

 


 

© Landgericht Bonn 2013